Satzung des Ausländerbeirates der Stadt Weimar:
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 26 Abs. 4 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.1998 (Thüringer Kommunalordnung, ThürKO, GVBI. S. 73) und des §10 Abs.1 der Hauptsatzung der Stadt Weimar hat der Stadtrat der Stadt Weimar in seiner Sitzung am 31.05.2000 folgende Satzung für den Ausländerbeirat der Stadt Weimar als Bestandteil der Hauptsatzung der Stadt Weimar beschlossen:
§1 Bildung des Ausländerbeirates
Im Interesse guter Beziehungen zwischen den deutschen und ausländischen Bürger/innen bildet die Stadt Weimar einen Ausländerbeirat als Vertretungsorgan der in Weimar lebenden Ausländer/innen.
§2 Aufgaben und Ziele
- Die Aufgaben des Ausländerbeirates sind insbesondere:
- die Interessen der ausländischen Einwohner der Stadt Weimar gegenüber dem Stadtrat, den Ortschafträten und der Stadtverwaltung zu vertreten,
- die städtischen Organe in allen Fragen, die die ausländischen Einwohner betreffen, durch Anregung, Empfehlung, Vorschläge und Stellungnahmen zu informieren und zu beraten,
- die Lebensverhältnisse der ausländischen Bürger/innen zu verbessern, ihnen das Leben und Einleben zu erleichtern und zur Verständigung zwischen deutschen und ausländischen Bürger/innnen in Weimar beizutragen,
- in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern der Stadt und anderen Organisationen Informations-, Beratungs- und Kulturarbeit zu fördern und durchzuführen,
- die Förderung der Gleichbehandlung der ausländischen mit der deutschen Bevölkerung im Rahmen des geltenden Rechts zu erreichen.
- Ziel der Arbeit des Ausländerbeirates ist die Gleichbehandlung der ausländischen und der deutschen Bevölkerung.
§3 Rechte und Pflichten
- Der Ausländerbeirat hat das Recht zu allen Fragen, die die ausländischen Bürger/innen betreffen, Stellungnahmen abzugeben, im Rahmen seiner Zuständigkeit sich mit Anregungen und Empfehlungen an die Stadt, ihre Körperschaften und den Stadtrat zu wenden.
- Der Stadtrat, die Stadt und die städtischen Körperschaften gewährleisten das Recht des Ausländerbeirates auf Information dadurch, dass die der Öffentlichkeit zugänglichen Beschlussvorlagen und Entscheidungen, die die ausländischen Bürger/innen betreffen, vorab zur Stellungnahme, vor Einbringung in den Stadtrat, durch den Oberbürgermeister an den Ausländerbeirat in angemessener Frist übersandt werden.
- Der Ausländerbeirat hat gegenüber der Stadt und dem Stadtrat ein Anhörungsrecht in allen Fragen, die die ausländischen Bürger/innen betreffen. Der Stadtrat ist in seinen Entscheidungen nicht an den Ausländerbeirat gebunden.
- Der Ausländerbeirat kann dem Stadtrat bzw. den Fraktionen vorschlagen, wahlberechtigte ausländische Einwohner der Stadt Weimar als sachkundige Bürger in die Ausschüsse des Stadtrates zu entsenden.
- Der Ausländerbeirat kann eigene Arbeitsausschüsse zu speziellen Fragen bilden. Insbesondere zu Flüchtlings- und Asylfragen werden Betroffene direkt in die Arbeit mit einbezogen. In diesen Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
- Der Ausländerbeirat hat die Pflicht, den Stadtrat bei allen Beschlussfassungen zu informieren und zu beraten, die Angelegenheiten der ausländischen Bürger/innen betreffen.
- Der Ausländerbeirat soll jährlich vor dem Stadtrat einen Arbeitsbericht über die Lage der ausländischen Einwohner abgeben.
- Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind verpflichtet, ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im übrigen gilt §12 (3) der Thüringer Kommunalordnung entsprechend.
- Der Ausländerbeirat kann beschließen, Mitglied von Landes- bzw. Bundesorganisationen der Ausländerbeiräte zu werden.
- Die Tätigkeit des Ausländerbeirates ist ehrenamtlich, überparteilich und überkonfessionell.
§4 Bestellung und Zusammensetzung
- Der Ausländerbeirat der Stadt Weimar besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern. Der Oberbürgermeister ist geborenes stimmberechtigtes Mitglied. Die Stellvertretung durch einen Bediensteten der Stadtverwaltung ist zulässig. Zusätzlich werden in den Ausländerbeirat beratende Mitlieder nach Maßgabe des Absatzes 2 bestellt. Die beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Auf Vorschlag der Mehrheit der stimmberechtigten Miglieder kann der Stadtrat für die jeweilige Amtszeit des Ausländerbeirates bis zu vier weitere beratende Mitglieder bestellen.
- Die Amtszeit des Ausländerbeirates fällt mit der Wahlzeit des Stadtrates zusammen. Mitglieder und deren Vertreter können aus wichtigen Gründen durch den Stadtrat abberufen werden. Wiederwahl und Wiederbenennung sind zulässig.
§5 Wahl
Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Ausländerbeirates regelt die Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§6 Vorsitz und Geschäftsführung
- Der Ausländerbeirat wählt mit einfacher Mehrheit aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter sowie eine/n Schriftführer/in, der/die auch beratendes Mitglied sein kann.
- Der/die Vorsitzende beruft die Sitzung des Ausländerbeirates ein und leitet sie.
- Der Ausländerbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Geschäftsführung des Ausländerbeirates wird von der oder dem Ausländerbeauftragten der Stadt Weimar übernommen. Der Ausländerbeirat kann einen geschäftsführenden Ausschuss bilden, der die Sitzungen der Ausländerbeirates vorbereitet und die oder den Ausländerbeauftragten bei der Geschäftsführung unterstützt.
- Die Kosten der Geschäftsführung werden von der Stadt Weimar getragen
§7 Abberufung des Vorsitzenden
Der Ausländerbeirat kann die/den Vorsitzende/n nur mit einer Zweidrittelmehrheit abberufen. Den Vorsitz übernimmt bis zur Neuwahl einer der Stellvertreter.
§8 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
- Der Ausländerbeirat hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Kalenderjahr ab.
- Die Einberufung der konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Oberbürgermeister der Stadt Weimar. Die weiteren Sitzungen werden durch die/den Vorsitzende/n des Ausländerbeirates unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen; auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung hinzuweisen. Die notwendigen Beratungsunterlagen sind jeweils beizufügen.
- Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Ausländerbeirates unter Angabe der zur Verhandlung stehenden Tagesordnugspunkte verlangen oder von der Stadt unter Angabe der Tagesordnung erwünscht wird.
- Die Sitzungen sind öffentlich, sofern nicht aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden muss.
- Der Ausländerbeirat ist beschlussfähig, wenn die Ladung gemäß Abs. 2 ordnungsgemäß erfolgt ist und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird der Beirat wegen Beschlussunfähigkeit in der selben Sache zum zweiten Mal zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Sitzungssprache ist deutsch.
- Über jede Sitzung des Ausländerbeirates wird von der geschäftsführenden Dienststelle eine Niederschrift erstellt, die die wesentlichen Beratungsergebnisse widerspiegelt. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und von der Leiterin/dem Leiter der geschäftsführenden Dienststelle zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung dem Ausländerbeirat zur Kontrolle vorzulegen.
- Die in der geschäftsführenden Dienststelle verwalteten Akten des Ausländerbeirates können jederzeit durch die Mitglieder des Ausländerbeirates eingesehen werden.
§9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ayman Qasarwa
2015-11-26